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Bubolz & Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Sofortmeldung zur Sozialversicherung für bestimmte Personen
Gem. § 28a Abs.4 SGB IV, § 7 DEÜV wurde in insgesamt 9 Wirtschaftszweigen zum 01.01.2009 bei Eintritt eines neus Arbeitnehmers die so genannte Sofortmeldung eingeführt.
Die betroffenen Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre neuen Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung elektronisch an das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden. Ziel der Sofortmeldung ist, die Schwarzarbeit in diesen Bereichen zu bekämpfen. Deshalb muss die Sofortmeldung auch bereits am 01. Beschäftigungstag vorliegen.
Mit dem neuen § 2a Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer nachweislich einmalig auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht eines Ausweispapiers schriftlich hinzuweisen, wenn diese in den entsprechenden Gewerben beschäftigt sind.
Diesen Hinweis muss der Arbeitgeber aufbewahren und auf Verlangen bei einer Kontrolle vorlegen, da ansonsten ein Bußgeld droht.
Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Sofortmeldungen sind ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit und können als Ordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße geahndet werden. Hat eine Prüfung erst stattgefunden, ist eine „nachträgliche“ Sofortmeldung nicht mehr möglich.
Für folgende Branchen sind Sofortmeldungen zu erstellen:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergunsggewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-,Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und
- Fleischwirtschaft
Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Familien- und Vornamen
- Datum Beschäftigungsbeginn
- die Versicherungsnummer soweit bekannt
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Anschrift des Arbeitnehmers
sowie
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
Wir bieten Ihnen den Melde-Service an die Sozialversicherung rund um die Uhr an. Ob am Wochenende oder außerhalb der Bürozeiten: Senden Sie Ihre Meldedaten einfach an folgende E-mail- Adresse:
Lohn@bubolz-bartsch.de
Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer E-mail und wir kümmern uns für Sie darum.
Natürlich können Sie auch wie gewohnt innerhalb der Bürozeiten unter der Telefonnummer 0451 – 40 777 44 (Lohnbuchhaltung) die Daten direkt durchgeben.
Ein Meldeformular sowie eine Vorlage für den Hinweis auf Mitführungs- und Vorlagepflicht an Ihre Arbeitnehmer finden Sie als PDF-Dokument.
Meldeformular Hinweispflicht des Arbeitgebers








