Thomas Bartsch - Martin Bubolz - Steuerberater Lübeck

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Sachbezüge - Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitneh­mer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Sie können nicht nur in Geld, sondern auch in Form von Sachwerten, wie Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistungen bestehen. Die Gewährung von Sachbezügen - statt Barlohn - ist wegen der Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile sowohl für den Ar­beitnehmer als auch für den Arbeitgeber attraktiv.

In der Praxis weit verbreitet sind sog. Benzingutscheine. Wer­den sie von der Finanzverwaltung als Sachbezug anerkannt, bleibt der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers Steuer- und ggf. sozialversicherungsfrei, wenn er insgesamt 44 € im Ka­lendermonat nicht übersteigt.

Die Finanzverwaltung hat seit Jahren strenge Regeln für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn aufgestellt. Dies führte dazu, dass in vielen Fällen der Sachbezug von den Lohnsteuerprüfern als Barlohn qualifiziert wurde und nach­versteuert werden musste.

In 5 Urteilen vom 11.11.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohnge­währung Stellung genommen. Die Entscheidungen sind im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheinen ergangen.

Sie widersprechen der bisherigen Auffassung der Finanzver­waltung und bringen Klarheit und Sicherheit sowie eine er­hebliche Vereinfachung für die Praxis. Maßgeblich für die Annahme eines Sachbezugs nach der neuen BFH-Rechtspre­chung ist, dass der Mitarbeiter ein ausschließliches Recht auf den Sachbezug erwirbt.

Die vorliegende Sonderinformation erläutert die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung und Besteuerung der Sachbezüge, sowie die Folgen aus der aktuellen BFH-Rechtsprechung für die Praxis.

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