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Bubolz & Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Sachbezüge - Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Sie können nicht nur in Geld, sondern auch in Form von Sachwerten, wie Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistungen bestehen. Die Gewährung von Sachbezügen - statt Barlohn - ist wegen der Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber attraktiv.
In der Praxis weit verbreitet sind sog. Benzingutscheine. Werden sie von der Finanzverwaltung als Sachbezug anerkannt, bleibt der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers Steuer- und ggf. sozialversicherungsfrei, wenn er insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigt.
Die Finanzverwaltung hat seit Jahren strenge Regeln für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn aufgestellt. Dies führte dazu, dass in vielen Fällen der Sachbezug von den Lohnsteuerprüfern als Barlohn qualifiziert wurde und nachversteuert werden musste.
In 5 Urteilen vom 11.11.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohngewährung Stellung genommen. Die Entscheidungen sind im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheinen ergangen.
Sie widersprechen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und bringen Klarheit und Sicherheit sowie eine erhebliche Vereinfachung für die Praxis. Maßgeblich für die Annahme eines Sachbezugs nach der neuen BFH-Rechtsprechung ist, dass der Mitarbeiter ein ausschließliches Recht auf den Sachbezug erwirbt.
Die vorliegende Sonderinformation erläutert die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung und Besteuerung der Sachbezüge, sowie die Folgen aus der aktuellen BFH-Rechtsprechung für die Praxis.








