Thomas Bartsch - Martin Bubolz - Steuerberater Lübeck

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Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung - sog. Minijob -liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € im Mo­nat nicht übersteigt.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich durch Zah­lung eines Eigenanteils die gleichen rentenrechtlichen An­sprüche sichern wie rentenversicherungspflichtige Arbeit­nehmer.

Grundsätzlich gilt zu beachten, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, ihre Minijobber zu Beginn ihrer Beschäfti­gung über die Möglichkeit der Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung zu informieren.

Arbeitnehmer sind in einer geringfügig entlohnten Beschäf­tigung i. d. R. versicherungsfrei. Die Arbeitgeber zahlen für sie Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, eine Pauschsteuer, Beiträge zur Unfallversicherung und ge­gebenenfalls die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenz­geldumlage.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 15 % des Arbeitsentgelts bzw. 5 % in Privathaushalten und wird vom Arbeitgeber - mit den übrigen Beträgen - an die Mini­job-Zentrale als zuständige Einzugsstelle überwiesen.

Es gilt hier aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer mit diesem Pauschalbeitrag keine vollwertigen Leistungsan­sprüche in der Rentenversicherung erwirbt!

Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter hat jedoch die Mög­lichkeit, vollwertige Leistungsansprüche zu erwerben, wenn er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenver­sicherungspflichtigen Arbeitnehmers.

Dadurch können die Beschäftigten insbesondere

  • alle  Wartezeiten   (Mindestversicherungszeit)  für einen Rentenanspruch früher erfüllen,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben,
  • den  Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbs­minderung erhalten bzw. erlangen,
  • sich den Anspruch auf eine staatlich geförderte private AItersvorsorge (Riester-Rente) sichern.

Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wird jeder Monat einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Wartezeit angerechnet. Eine ein Jahr lang ausgeüb­te geringfügige Beschäftigung entspricht dann auch ein Jahr (12 Monate) Beitragszeit. Hingegen werden bei alleiniger Zahlung der Pauschalbeiträge pro Jahr lediglich 4 Wartezeit­-Monate als Beitragszeit angerechnet.

Beispiel 1: Eine Versicherte hat bisher nur 3 Jahre (36 Mo­nate) Kindererziehungszeiten für die Wartezeit erworben. Für sie besteht die Möglichkeit, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente zu erfüllen, wenn sie 2 Jahre eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt und auf die Rentenversiche­rungsfreiheit verzichtet. Ohne den Verzicht kann die erforder­liche Wartezeit erst nach einer 6-jährigen Ausübung eines Minijobs erfüllt werden.

Aufgrund der Vorteile bezüglich der Wartezeit, sowie aufgrund des Statuswechsels von der Rentenversicherungs-freiheit zur Rentenversicherungspflicht, ergeben sich auch weitere posi­tive Auswirkungen:

  •  Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für An­sprüche auf Leistungen zur Rehabilitation können leich­ter erfüllt werden. Denn ein Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation besteht unter anderem für Versicherte, die bei Antragstellung entweder bereits eine Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt oder in den letz­ten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine rentenversicherte Beschäftigung belegt haben. Die letztere Alternative kann mit einem ren­tenversicherungsfreien Minijob nicht erfüllt werden.
  • Für den Versicherungsschutz für Renten wegen vermin­derter Erwerbsfähigkeit ist es neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten u. a. erforderlich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine renten­versicherte Beschäftigung gezahlt wurden. Die erforder­liche Belegung mit Pflichtbeitragszeiten wird durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erreicht.
  • Wer als Minijobber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist bei Abschluss eines privaten Altersvorsor­gevertrags unmittelbar berechtigt, die Riester-Förderung zu beanspruchen durch staatliche Zulagen und Steuerver­günstigung.

Bitte beachten Sie: Arbeitnehmern wird generell empfohlen, sich vor Abgabe einer Verzichtserklärung bei einer der Aus­künfte- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversiche­rung über deren Auswirkungen in ihrem persönlichen Fall zu informieren. Die jeweils nächsterreichbare Anlaufstelle ist im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/ recherchierbar.

•   Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rah­men eines Minijobs ist schriftlich gegenüber dem Arbeitge­ber zu erklären. Das kann formlos erfolgen. Die Möglichkeit bietet sich beispielsweise aber auch im Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte, der unter anderem unter  http://www.minijob-zentrale.de (Downloadcenter, Rubrik Formulare und Anträge) angeboten wird.

Der Verzicht entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft. Die Rentenversicherungspflicht beginnt erst mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt. Der Arbeitnehmer kann auch einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Versicherungspflicht erklären.

Beispiel 2: Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung am 1.4.2011. Am 16.5.2011 erklärt der Arbeitnehmer schrift­lich gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Renten­versicherungsfreiheit.

Der Verzicht wirkt frühestens ab dem Tag nach Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung bei dem Arbeitgeber. Somit ist der Arbeitnehmer ab 17.5.2011 rentenversicherungspflichtig.

Geht die Verzichtserklärung jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie ab Beginn der Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.

Beispiel 3: Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung am 1.4.2011. Am 12.4.2011 erklärt der Arbeitnehmer schrift­lich gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Renten­versicherungsfreiheit ab Beginn der Beschäftigung.

Da die Verzichtserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Auf­nahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Ar­beitgeber eingeht, ist der Arbeitnehmer bereits ab 1.4.2011 rentenversicherungspflichtig.

Die Verzichtserklärung ist für die gesamte Dauer der gering­fügig entlohnten Beschäftigung gültig. Sie kann nicht wi­derrufen werden und verliert ihre Wirkung erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, muss er den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erneut erklären; und zwar auch dann, wenn sich die neue Beschäf­tigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.

Dies gilt bei Aufnahme einer erneuten Beschäftigung bei dem­selben Arbeitgeber nur, wenn zwischen dem Ende der bishe­rigen und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt. Anderenfalls wird vermutet, dass eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, für die der ausgesprochene Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit weiterhin gilt und infolgedessen nicht noch einmal erklärt werden muss.

•   Verzicht bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die mehrere rentenversicherungsfreie gering­fügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Somit wirkt die gegenüber einem Arbeitgeber ab­gegebene Verzichtserklärung zugleich für alle im Zeitpunkt ih­rer Abgabe bestehenden und danach zusätzlich aufgenomme­nen Beschäftigungen. Die entstandene Versicherungspflicht verliert ihre Wirkung erst, wenn keine dieser geringfügig ent­lohnten Beschäftigungen mehr ausgeübt wird. Daher hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen stets alle weiteren Arbeitge­ber über den Verzicht zu informieren.

Beispiel 4: Eine Hausfrau übt seit Jahren eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsent­gelt von 200 € aus, in der sie auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat. Zum 1.6.2011 nimmt sie eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 120 € auf.

Da das Gesamtarbeitsentgelt von 320 € die zulässige Ent­geltgrenze von 400 € im Monat regelmäßig nicht überschrei­tet, finden die Minijob-Regelungen weiterhin Anwendung. In der neu aufgenommenen Beschäftigung besteht ab 1.6.2011 ebenfalls Rentenversicherungspflicht, weil der in der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung erklärte Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit auch hier gilt.

•    Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geringfügig entlohnte Arbeit­nehmer auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenver­sicherungsfreiheit hinzuweisen und dies in den Entgeltunter­lagen zu dokumentieren. Die schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

•   Aufstocken der Pauschalbeiträge
Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenver­sicherung verzichten, erklären sich damit gleichzeitig bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum vollen Renten­versicherungsbeitrag einer versicherungspflichtigen Beschäf­tigung (derzeit 19,9 %) auf eigene Kosten aufzustocken.

Beispiel 5: Ein Arbeitnehmer verdient 350 € und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Beiträge (insge­samt 19,9 %) sind wie folgt aufzubringen:

Arbeitgeber (15 % von 350 € =)                    52,50 €
Arbeitnehmer (4,9 % von 350 € =)                17,15 €

Es gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 € im Monat zu beachten. Dabei sind aufgestockte Rentenver­sicherungsbeiträge in jedem Fall mindestens aus 155 € pro Monat zu berechnen. Dies trifft dann nicht zu, wenn die Summe der Arbeitsentgelte mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen die Mindestbeitrags-bemessungsgrundlage von 155 € übersteigt oder wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung ausgeübt wird.

Bei der Verteilung der Beitragslast ist zu beachten, dass der Arbeitgeber in jedem Fall nur seinen Pauschalbeitrag vom tatsächlichen Minijob-Arbeitsentgelt trägt. Der Arbeitnehmer hat stets den Restbetrag bis zum vollen Rentenversicherungs­beitrag aufzubringen.

Beispiel 6: Ein Arbeitnehmer verdient 120 € und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Renten-versiche­rungsbeiträge sind wie folgt aufzubringen:

Mindestbeitrag (19,9% von 155 € =)                          30,85 €
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15% von 120 € =)          18,00 €
Arbeitnehmerbeitragsanteil                                    12,85 €

Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet, ist ein anteiliger Mindestbeitrag zu be­rechnen.

Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeits-unfä­higkeit). Die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

155 € x Kalendertage                     anteilige Mindestbeitrags-
          30                         =          bemessungsgrundlage

Beispiel 7 (Fortsetzung von Beispie! 6): Die Beschäftigung endet am 15.6.2011, für Juni 2011 wird ein Arbeitsentgelt in Höhe von 60 € gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge für Juni 2011 sind wie folgt aufzubringen:

Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

(155 €  x 15:30=)                                                77,50 €
Mindestbeitrag (19,9 % von 77,50 € =)                     15,42 €
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 60 € =)           
9,00 €
Arbeitnehmerbeitragsanteil                                     6,42 €

Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitgeber vom Arbeitsent­gelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Reicht das Arbeitsent­gelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.

•    Beitrags- und melderechtliche Abwicklung
Verzichtet ein Arbeitnehmer in seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit, behält der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem Beitragsanteil als vollen Beitrag zur Rentenversicherung ab. Die entsprechen­de Kennzeichnung ist im Beitragsnachweisdatensatz und im Meldedatensatz vorzunehmen.

Auch wenn auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird, bleibt die Minijob-Zentrale zuständige Einzugsstelle.

•   Altersrentner und Versorgungsbezieher
Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtli­chen Vorschriften sind rentenversicherungsfrei. Sie können spätestens mit Beginn dieser Leistungen keine zusätzlichen Rentenanwartschaftszeiten mehr erwerben. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Be­schäftigung endet in diesem Fall mit dem Tag, der dem Tag des Beginns der vorgenannten Leistungen vorausgeht.

Beispiel 8: Einem Arbeitnehmer, der auf die Rentenversiche­rungsfreiheit verzichtet hat, wird ab 1.6.2011 die Regelalters­rente zuerkannt. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung be­steht weiterhin. Für den Monat Mai 2011 wird letztmalig der volle Rentenversicherungsbeitrag von 19,9 % (Arbeitgeber: 15 %; Arbeitnehmer: 4,9 %) gezahlt. Ab 1.6.2011 zahlt der Arbeitgeber nur noch seinen Pauschal­beitrag von 15 %. Die entsprechende Kennzeichnung ist im Beitragsnachweisdatensatz und im Meldedatensatz vorzu­nehmen.

•   Geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten
Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Privathaushalt können den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit auf dem Haushaltsscheck erklären. Dieses vereinfachte Beitrags- und Meldeverfahren gilt speziell für Privathaushalte. Hierbei ist zu beachten, dass der Aufstockungsbetrag des Arbeitneh­mers höher ausfällt als bei Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten. Denn bei Privathaushalten beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers generell nur 5 % des Ar­beitsentgelts. Der Restbeitrag bis zum vollen Rentenversiche­rungsbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (derzeit 19,9 %} beträgt hier 14,9 %. Dieser Beitragsanteil ist vom Arbeitnehmer allein aufzubringen.

Beispiel 9: Ein Arbeitnehmer im Privathaushalt verdient 150 € und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Rentenversicherungsbeiträge sind wie folgt aufzubringen:

Mindestbeitrag (19,9 % von 155 € =)                          30,85 €
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (5 % von 150 € =)            7,50 €
Arbeitnehmerbeitragsanteil                                       23,35 €

 

Quelle: Rentenversicherung Bund „Summa-Summarum" Ausgabe 3/2011

 

 

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