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Bubolz & Bartsch
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Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung - sog. Minijob -liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € im Monat nicht übersteigt.
Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich durch Zahlung eines Eigenanteils die gleichen rentenrechtlichen Ansprüche sichern wie rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Grundsätzlich gilt zu beachten, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, ihre Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung zu informieren.
Arbeitnehmer sind in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. d. R. versicherungsfrei. Die Arbeitgeber zahlen für sie Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, eine Pauschsteuer, Beiträge zur Unfallversicherung und gegebenenfalls die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 15 % des Arbeitsentgelts bzw. 5 % in Privathaushalten und wird vom Arbeitgeber - mit den übrigen Beträgen - an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle überwiesen.
Es gilt hier aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer mit diesem Pauschalbeitrag keine vollwertigen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwirbt!
Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter hat jedoch die Möglichkeit, vollwertige Leistungsansprüche zu erwerben, wenn er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
Dadurch können die Beschäftigten insbesondere
- alle Wartezeiten (Mindestversicherungszeit) für einen Rentenanspruch früher erfüllen,
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben,
- den Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten bzw. erlangen,
- sich den Anspruch auf eine staatlich geförderte private AItersvorsorge (Riester-Rente) sichern.
Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wird jeder Monat einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Wartezeit angerechnet. Eine ein Jahr lang ausgeübte geringfügige Beschäftigung entspricht dann auch ein Jahr (12 Monate) Beitragszeit. Hingegen werden bei alleiniger Zahlung der Pauschalbeiträge pro Jahr lediglich 4 Wartezeit-Monate als Beitragszeit angerechnet.
Beispiel 1: Eine Versicherte hat bisher nur 3 Jahre (36 Monate) Kindererziehungszeiten für die Wartezeit erworben. Für sie besteht die Möglichkeit, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente zu erfüllen, wenn sie 2 Jahre eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Ohne den Verzicht kann die erforderliche Wartezeit erst nach einer 6-jährigen Ausübung eines Minijobs erfüllt werden.
Aufgrund der Vorteile bezüglich der Wartezeit, sowie aufgrund des Statuswechsels von der Rentenversicherungs-freiheit zur Rentenversicherungspflicht, ergeben sich auch weitere positive Auswirkungen:
- Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation können leichter erfüllt werden. Denn ein Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation besteht unter anderem für Versicherte, die bei Antragstellung entweder bereits eine Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt oder in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine rentenversicherte Beschäftigung belegt haben. Die letztere Alternative kann mit einem rentenversicherungsfreien Minijob nicht erfüllt werden.
- Für den Versicherungsschutz für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist es neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten u. a. erforderlich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine rentenversicherte Beschäftigung gezahlt wurden. Die erforderliche Belegung mit Pflichtbeitragszeiten wird durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erreicht.
- Wer als Minijobber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist bei Abschluss eines privaten Altersvorsorgevertrags unmittelbar berechtigt, die Riester-Förderung zu beanspruchen durch staatliche Zulagen und Steuervergünstigung.
Bitte beachten Sie: Arbeitnehmern wird generell empfohlen, sich vor Abgabe einer Verzichtserklärung bei einer der Auskünfte- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung über deren Auswirkungen in ihrem persönlichen Fall zu informieren. Die jeweils nächsterreichbare Anlaufstelle ist im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/ recherchierbar.
• Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rahmen eines Minijobs ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Das kann formlos erfolgen. Die Möglichkeit bietet sich beispielsweise aber auch im Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte, der unter anderem unter http://www.minijob-zentrale.de (Downloadcenter, Rubrik Formulare und Anträge) angeboten wird.
Der Verzicht entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft. Die Rentenversicherungspflicht beginnt erst mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt. Der Arbeitnehmer kann auch einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Versicherungspflicht erklären.
Beispiel 2: Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung am 1.4.2011. Am 16.5.2011 erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.
Der Verzicht wirkt frühestens ab dem Tag nach Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung bei dem Arbeitgeber. Somit ist der Arbeitnehmer ab 17.5.2011 rentenversicherungspflichtig.
Geht die Verzichtserklärung jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie ab Beginn der Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.
Beispiel 3: Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung am 1.4.2011. Am 12.4.2011 erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ab Beginn der Beschäftigung.
Da die Verzichtserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber eingeht, ist der Arbeitnehmer bereits ab 1.4.2011 rentenversicherungspflichtig.
Die Verzichtserklärung ist für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung gültig. Sie kann nicht widerrufen werden und verliert ihre Wirkung erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, muss er den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erneut erklären; und zwar auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.
Dies gilt bei Aufnahme einer erneuten Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nur, wenn zwischen dem Ende der bisherigen und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt. Anderenfalls wird vermutet, dass eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, für die der ausgesprochene Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit weiterhin gilt und infolgedessen nicht noch einmal erklärt werden muss.
• Verzicht bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die mehrere rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Somit wirkt die gegenüber einem Arbeitgeber abgegebene Verzichtserklärung zugleich für alle im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach zusätzlich aufgenommenen Beschäftigungen. Die entstandene Versicherungspflicht verliert ihre Wirkung erst, wenn keine dieser geringfügig entlohnten Beschäftigungen mehr ausgeübt wird. Daher hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen stets alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren.
Beispiel 4: Eine Hausfrau übt seit Jahren eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 € aus, in der sie auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat. Zum 1.6.2011 nimmt sie eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 120 € auf.
Da das Gesamtarbeitsentgelt von 320 € die zulässige Entgeltgrenze von 400 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet, finden die Minijob-Regelungen weiterhin Anwendung. In der neu aufgenommenen Beschäftigung besteht ab 1.6.2011 ebenfalls Rentenversicherungspflicht, weil der in der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung erklärte Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit auch hier gilt.
• Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geringfügig entlohnte Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit hinzuweisen und dies in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Die schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
• Aufstocken der Pauschalbeiträge
Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, erklären sich damit gleichzeitig bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (derzeit 19,9 %) auf eigene Kosten aufzustocken.
Beispiel 5: Ein Arbeitnehmer verdient 350 € und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Beiträge (insgesamt 19,9 %) sind wie folgt aufzubringen:
Arbeitgeber (15 % von 350 € =) 52,50 €
Arbeitnehmer (4,9 % von 350 € =) 17,15 €
Es gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 € im Monat zu beachten. Dabei sind aufgestockte Rentenversicherungsbeiträge in jedem Fall mindestens aus 155 € pro Monat zu berechnen. Dies trifft dann nicht zu, wenn die Summe der Arbeitsentgelte mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen die Mindestbeitrags-bemessungsgrundlage von 155 € übersteigt oder wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung ausgeübt wird.
Bei der Verteilung der Beitragslast ist zu beachten, dass der Arbeitgeber in jedem Fall nur seinen Pauschalbeitrag vom tatsächlichen Minijob-Arbeitsentgelt trägt. Der Arbeitnehmer hat stets den Restbetrag bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzubringen.
Beispiel 6: Ein Arbeitnehmer verdient 120 € und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Renten-versicherungsbeiträge sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag (19,9% von 155 € =) 30,85 €
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15% von 120 € =) 18,00 €
Arbeitnehmerbeitragsanteil 12,85 €
Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet, ist ein anteiliger Mindestbeitrag zu berechnen.
Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeits-unfähigkeit). Die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
155 € x Kalendertage anteilige Mindestbeitrags-
30 = bemessungsgrundlage
Beispiel 7 (Fortsetzung von Beispie! 6): Die Beschäftigung endet am 15.6.2011, für Juni 2011 wird ein Arbeitsentgelt in Höhe von 60 € gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge für Juni 2011 sind wie folgt aufzubringen:
Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
(155 € x 15:30=) 77,50 €
Mindestbeitrag (19,9 % von 77,50 € =) 15,42 €
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 60 € =) 9,00 €
Arbeitnehmerbeitragsanteil 6,42 €
Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
• Beitrags- und melderechtliche Abwicklung
Verzichtet ein Arbeitnehmer in seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit, behält der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem Beitragsanteil als vollen Beitrag zur Rentenversicherung ab. Die entsprechende Kennzeichnung ist im Beitragsnachweisdatensatz und im Meldedatensatz vorzunehmen.
Auch wenn auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird, bleibt die Minijob-Zentrale zuständige Einzugsstelle.
• Altersrentner und Versorgungsbezieher
Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind rentenversicherungsfrei. Sie können spätestens mit Beginn dieser Leistungen keine zusätzlichen Rentenanwartschaftszeiten mehr erwerben. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in diesem Fall mit dem Tag, der dem Tag des Beginns der vorgenannten Leistungen vorausgeht.
Beispiel 8: Einem Arbeitnehmer, der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, wird ab 1.6.2011 die Regelaltersrente zuerkannt. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht weiterhin. Für den Monat Mai 2011 wird letztmalig der volle Rentenversicherungsbeitrag von 19,9 % (Arbeitgeber: 15 %; Arbeitnehmer: 4,9 %) gezahlt. Ab 1.6.2011 zahlt der Arbeitgeber nur noch seinen Pauschalbeitrag von 15 %. Die entsprechende Kennzeichnung ist im Beitragsnachweisdatensatz und im Meldedatensatz vorzunehmen.
• Geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten
Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Privathaushalt können den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit auf dem Haushaltsscheck erklären. Dieses vereinfachte Beitrags- und Meldeverfahren gilt speziell für Privathaushalte. Hierbei ist zu beachten, dass der Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers höher ausfällt als bei Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten. Denn bei Privathaushalten beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers generell nur 5 % des Arbeitsentgelts. Der Restbeitrag bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (derzeit 19,9 %} beträgt hier 14,9 %. Dieser Beitragsanteil ist vom Arbeitnehmer allein aufzubringen.
Beispiel 9: Ein Arbeitnehmer im Privathaushalt verdient 150 € und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Rentenversicherungsbeiträge sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag (19,9 % von 155 € =) 30,85 €
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (5 % von 150 € =) 7,50 €
Arbeitnehmerbeitragsanteil 23,35 €
Quelle: Rentenversicherung Bund „Summa-Summarum" Ausgabe 3/2011








