Thomas Bartsch - Martin Bubolz - Steuerberater Lübeck

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Arbeitnehmer / "Minijobber" aus dem Ausland - Änderungen ab 01.05.2011

1.   Arbeitnehmer aus anderen Ländern
Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung nach­gehen, die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigt werden soll, sind dennoch zuvor ei­nige wichtige Fragen zu klären:

(1) Darf sich diese Person in Deutschland aufhalten und eine Beschäftigung ausüben?
(2) Welches Sozialversicherungsrecht gilt für diesen Arbeit­nehmer?
(3) Was ist noch zu beachten?

2.   Arbeitserlaubnis
Die meisten Bürger der Europäischen Union dürfen sich in Deutschland aufhalten und benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis.

Besonderheiten galten bis 30.4.2011 für Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litau­en, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Sie durften in Deutschland nur arbeiten, wenn die zuständige Agentur für Arbeit zuvor eine Arbeitserlaubnis erteilt hat. Diese musste auch beantragt werden, wenn in einem Haushalt im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens eine Haushaltshilfe aus diesen Staaten beschäftigt werden soll. Wurde eine Beschäftigung in Deutschland ohne entspre­chende Genehmigung ausgeübt, konnte dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen haben.

3.   Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis ab dem 1.5.2011
Zum 1.5.2011 entfällt diese Einschränkung der Arbeitneh­merfreizügigkeit für fast alle genannten Staaten! Die Bür­ger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen danach ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten.

Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genie­ßen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügig­keit wie die Bürger der anderen EU-Mitgliedsländer.

AUSNAHME:
Rumänische und bulgarische Staatsbürger benötigen wei­terhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbei­ten möchten. Auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen eine gültige Arbeitserlaubnis besitzen. Weitere Informatio­nen dazu erteilen die örtlichen Ausländerbehörden.

Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaa­tes der EU sind, dürfen in Deutschland nur arbeiten, sofern sie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen. Als Aufenthaltstitel bezeichnet man die Aufenthaltserlaubnis, die auch die Zulassung zum Arbeitsmarkt regelt.

Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Aus­länderbehörde der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. Bei Bedarf wird von diesen Stellen die Zustimmung der Ar­beitsverwaltung eingeholt. Im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen (die Vi­sa-Stellen der Botschaften und Konsulate) zuständige Behör­den. Weitere Fragen zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantwortet die örtliche Agentur für Arbeit.

 4.   Berufserlaubnis
Unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeits­erlaubnis benötigt wird, können für bestimmte Berufe Zulas­sungen zur Ausübung des Berufes oder spezielle Qualifikati­onsnachweise erforderlich sein.

So wird in Deutschland nur jemand als Altenpfleger oder Kran­kenschwester arbeiten dürfen, der auch die notwendige Aus­bildung nachweisen oder gleichwertige Qualifikationen, die er im Ausland erworben hat, anerkennen lassen kann. Gleiches gilt auch für alle anderen Berufe, für die in Deutschland eine Ausbildung bzw. ein Abschluss erforderlich ist oder für deren Ausübung weitere Bedingungen gelten. Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit erteilt Ihnen dazu weitere Auskunft.

5.   Sozialversicherung für Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland (EU-Staaten)
Nach europäischem Recht gilt die Regelung, dass für einen Ar­beitnehmer immer nur das Sozialversicherungsrecht „eines" Staates angewendet wird. Dadurch entsteht Klärungsbedarf, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Staaten eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt.

Ob das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet wer­den kann, sollte auch geklärt werden, wenn jemand nur in Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen Staat eine Rente oder Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht bezie­hungsweise eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium in einem anderen Staat absolviert.

Die nachfolgend genannten Stellen sind dafür zuständig, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Sie prüfen den Sachverhalt und stellen dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, den sog. „Vordruck A1" bzw. „Vordruck E 101", aus.

6.   Arbeitnehmer wohnt in Deutschland
Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, trifft die Ent­scheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften die Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer krankenver­sichert ist.

Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich kranken­versichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Renten­versicherung den Sachverhalt.

Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungs­einrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung.

7.   Arbeitnehmer wohnt nicht in Deutschland
Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohn­staat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvor­schriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus.

Wenn die zuständige Stelle entscheidet, dass das Sozialver­sicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, gilt dies auch für die Beschäftigung in Deutschland. Der Arbeit­geber der Beschäftigung in Deutschland muss sich selbst bei dem Sozialversicherungsträger im Ausland informieren!

Hilfestellung und weitere Informationen erhalten Sie bei:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: 0228 9530-0
E-Mail: post@dvka.de
Internet: www.dvka.de

 8.   Beschäftigung in mehreren Staaten
Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten - insbesondere z. B. in den Grenzgebieten - gleichzeitig aus, muss erst entschieden werden, welches Sozialversicherungs­recht für diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen zum Tragen kommt.

Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland eine weitere Beschäfti­gung ausübt, sollte der Arbeitgeber in Deutschland deshalb in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversiche­rungsrecht gilt!

Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer So­zialversicherungsträger vermieden werden. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Adresse wie vorhin, Homepage: http://www.dvka.de) ist immer für die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig, wenn ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in meh­reren europäischen Mitgliedstaaten gleichzeitig ausübt.

9.   Dienstleistungsfreiheit -Entsendung aus dem Ausland
Wenn Unternehmen, z. B. aus Osteuropa, Aufträge in Deutschland ausführen, können sie ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Für sie gilt dann das Sozialversiche­rungsrecht des jeweiligen Entsendestaates (Einstrahlung).

Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Vor­aus zeitlich begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausländische Sozialversicherungsträger mit dem Vordruck A1 bzw. E101. Solche Arbeitnehmer dürfen nicht bei einem anderen Träger der deutschen Sozialversicherung angemeldet werden.

Mit den sog. „Entsenderichtlinien" wurden in Deutschland für einige Branchen Regelungen geschaffen, die den fairen Wettbewerb zwischen den deutschen und ausländischen Anbietern sicherstellen sollen. So sind z. B. in den Bereichen Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen sowie der Pflegebranche Vorgaben wie Mindestlöhne und ande­re arbeitsrechtliche Mindeststandards zu beachten. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Agenturen für Arbeit.

10. Wichtige Hinweise
Die nachfolgenden Hinweise gelten nur, wenn für einen Ar­beitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwen­den ist. Gilt für einen Arbeitnehmer nicht das deutsche So­zialversicherungsrecht, sind andere Regelungen zu beachten.

a.    Ansprüche des Arbeitnehmers im Herkunftsland
Die geltenden Regelungen im Heimatland des Arbeitnehmers können gegebenenfalls dazu führen, dass sich die Beschäf­tigung oder ein Minijob und die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nachteilig auf die eigene soziale Ab­sicherung des Arbeitnehmers auswirkt. Personen aus dem Ausland sollten sich daher bei ihrer Sozialversicherung infor­mieren, welche Auswirkungen eine Beschäftigung bzw. ein Minijob in Deutschland auf ihre Absicherung hat.

11. Besonderheiten bei Minijobbern

a.    Beschäftigung und Anmeldung von ausländischen „Minijobbern"
Bei der Minijob-Zentrale dürfen Arbeitnehmer nur angemel­det werden, wenn für sie das deutsche Sozialversicherungs­recht gilt und sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

Beispiel: Eine Haushaltshilfe aus Osteuropa, die regelmäßig mehr als 400 Euro monatliches Arbeitsentgelt erhält, übt kei­nen Minijob aus. Sie ist als versicherungspflichtig Beschäf­tigte in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist in diesem Fall nicht möglich.

Arbeitnehmer, die Aufgrund der sog. „Entsenderichtlinien" in Deutschland arbeiten, dürfen ebenfalls nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.

Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

b.    Anmeldung im Ausland
Entscheidet die zuständige Stelle, dass das Sozialversiche­rungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, ist die ge­ringfügige Beschäftigung nicht bei der Minijob-Zentrale, son­dern bei dem Sozialversicherungsträger des anderen Staates zu melden. Wie diese Meldung erfolgen muss beziehungswei­se ob und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind, ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.

c.    Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutsch­land, gilt - in den meisten Fällen - das deutsche Sozialver­sicherungsrecht. Gilt für einen Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht und übt er eine geringfügige Be­schäftigung aus, sind Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, verpflichtet, Mel­dungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und entspre­chende Abgaben zu leisten.

Dies trifft gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich wie auch für Beschäftigungsverhältnis­se in Privathaushalten zu.

b.    Unfallversicherung
Arbeitnehmer aus dem Ausland müssen - wie alle Arbeitneh­mer in Deutschland - bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Bei Minijobbern im Privathaushalt erle­digt dies die Minijob-Zentrale.